Innovationen... Für 90% der Versorgung gelten die Bedingungen des SGB V Leitungskataloge & mehr Innovation
Innovation-Anerkennung Arzneimittel Arzneimittel-Zulassung Arzneimittel-Anpassung Zulassung und Anerkennung
Früher Einsatz von Innovationen § 35 c SGB V - Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln in klinischen Studien Gemeinsamer Bundesausschuss Fazit Frage von T. Hegemann (Moderation)