Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Die Zulassung des Arzneimittels
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•Zulassungsantrag des pharmazeutischen Unternehmers, § 21 Absatz 3 AMG •Aus Kosten-/Zeitgründen oftmals Beantragung einer engen Indikation •Zulassungsbehörde ist an die Antragstellung gebunden •Erweiterung des Anwendungsgebietes: neuer Zulassungsantrag (§ 29 Absatz 3 AMG)